Steuerliche Betrachtung von Spenden aus Privatvermögen
Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Die zu zahlende Einkommensteuer wird durch die Zuwendung an die Partei reduziert – und zwar um die Hälfte des gespendeten Betrags (§ 34g EStG). Über einem Spendenbetrag von 1.650 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 3.300 Euro (bei Zusammenveranlagung) reduziert der übersteigende Betrag bis zu diesen Höchstgrenzen das zu versteuernde Einkommen (§ 10b Abs. 2 EStG).
Beispiel:
Bei einer Zuwendung von 9.000 Euro bringen bei Zusammenveranlagung die ersten 3.300 Euro eine Reduktion der Einkommensteuer um 1.650 Euro (= 50 % von 3.300 Euro). Die nächsten 3.300 Euro senken das zu versteuernde Einkommen entsprechend dem individuellen Steuersatz. Die restlichen 2.400 Euro haben keine steuerliche Auswirkung mehr.
Steuerliche Betrachtung von Spenden aus Unternehmensvermögen
Parteispenden von Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt; sie gelten als Betriebsausgaben und sind daher nicht als Sonderausgaben abzugsfähig. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der oben genannten Höchstbeträge (also wie Privatspenden) absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt.
Transparenzpflicht bei Großspenden
Bei Spenden von mehr als 500 Euro müssen die Spender von den Parteien identifiziert werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG). Im Rechenschaftsbericht sind Spenden und Mandatsträgerbeiträge, deren Gesamtvolumen in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigt, zu verzeichnen. Dabei müssen Name und Anschrift des Spenders sowie die Gesamthöhe der Spende angegeben werden.
Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, sind dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zudem unverzüglich anzuzeigen. Er veröffentlicht die Zuwendung unter Angabe des Spenders zeitnah im Internet und als Bundestagsdrucksache (§ 25 Abs. 3 PartG).